RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0517

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Es stellt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft dar, wenn die belangte Behörde in der Begründung ausführt, die BH habe die Schubhaft gegen den Fremden verhängt, weil "beabsichtigt sei", ein Aufenhtaltsverbot zu erlassen. Mit dieser Wendung ist vor dem rechtlichen Hintergrund des § 41 Abs 1 FrG 1993 nicht anderes als die freie Wiedergabe der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltverbotes zu verstehen. Das schadet auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß gegen den Fremden eine durchsetzbare Ausweisung bestanden hat und die Schubhaft demnach in Wahrheit zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Ausweisung verhängt wurde.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020517.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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