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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Die Möglichkeit der Zulassung der Verwendung eines Raumes als Arbeitsraum iSd § 8 Abs 3 erster Satz AAV ist nicht Gegenstand einer Verfolgungshandlung in Ansehung einer Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 1 AAV (und auch nicht Spruchinhalt iSd § 44a Z 1 VStG), weil dies von im Einzelfall (mittels Bescheides) vorgesehenen Bewilligungen zur Abweichung von Geboten oder Verboten nicht erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020515.X02Im RIS seit
20.11.2000