RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0369

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wenn auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft keine ausdrücklichen Ausführungen über die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Verfahren enthalten sind, kann ein allfälliger darin begründeter Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht als wesentlich erkannt werden, wenn Gefahr besteht, daß sich eine Person ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne gesicherten Lebensunterhalt ihr drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versucht. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Fremde anwaltlich vertreten gewesen ist, da dies nur die Zustellung behördlicher Erledigungen an ihn, nicht aber auch den Zugriff auf seine Person sichert.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020369.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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