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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Wenn auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Anordnung der Schubhaft keine ausdrücklichen Ausführungen über die Notwendigkeit der Schubhaft zur Sicherung der fremdenpolizeilichen Verfahren enthalten sind, kann ein allfälliger darin begründeter Verstoß gegen die Begründungspflicht nicht als wesentlich erkannt werden, wenn Gefahr besteht, daß sich eine Person ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne gesicherten Lebensunterhalt ihr drohenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen versucht. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß der Fremde anwaltlich vertreten gewesen ist, da dies nur die Zustellung behördlicher Erledigungen an ihn, nicht aber auch den Zugriff auf seine Person sichert.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020369.X01Im RIS seit
20.11.2000