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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988Rechtssatz
Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den angefochtenen Verwaltungsakten zwar um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, doch räumt weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis mehr ein, über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte zu erkennen.
Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle mit 01.01.91 fehlt es dem Verfassungsgerichtshof - von damals bereits anhängig gewesenen Rechtssachen abgesehen - an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (sa. Art129 a B-VG; vgl. VfGH 28.02.1991 B78/91).
(ebenso B v 10.06.91, B281/91).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B446.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91B00446_01