RS Vfgh 1991/6/10 B446/91

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG-Nov 1988 BGBl 685

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Beurteilung von Akten unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988

Rechtssatz

Nach dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei den angefochtenen Verwaltungsakten zwar um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, doch räumt weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis mehr ein, über Beschwerden gegen derartige Verwaltungsakte zu erkennen.

Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle mit 01.01.91 fehlt es dem Verfassungsgerichtshof - von damals bereits anhängig gewesenen Rechtssachen abgesehen - an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (sa. Art129 a B-VG; vgl. VfGH 28.02.1991 B78/91).

(ebenso B v 10.06.91, B281/91).

Entscheidungstexte

  • B 446/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 446/91

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B446.1991

Dokumentnummer

JFR_10089390_91B00446_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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