RS Vwgh 1995/4/7 95/02/0014

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §32 Abs1;
AVG §33 Abs3;
FristberechnungsÜbk Eur Art1 lita;
FristberechnungsÜbk Eur Art5;
StVO 1960 §89a Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frist des § 89a Abs 7 StVO ist materiellrechtlicher Natur. Jedenfalls für derartige Fristen ist das Eur FristenberechnungsÜbk samt Erklärung der Republik Österreich (BGBl 1983/254), das unmittelbar anwendbar ist (Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0089), maßgebend, da dieses Übereinkommen nach seinem Art 1 lit a auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivilrechts, Handelsrechts und Verwaltungsrechts einschließlich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anzuwenden ist, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind (arg: "einschließlich" des ... Verfahrensrechts, Hinweis E 4.7.1989, 88/08/0089). Nach Art 5 Eur FristenberechnungsÜbk werden Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung einer Frist mitgezählt. Fällt jedoch der dies ad quem einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird, so wird die Frist dahin verlängert, daß sie den nächstfolgenden Werktag einschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020014.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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