RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0515

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §8 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung (hier: § 8 Abs 1 erster Halbsatz AAV) ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist; die Unterlassung der Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Spruch eines Bescheides bildet andernfalls keinen seine Rechtswidrigkeit begründenden Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG. Auch könnte die Unterlassung der Verfolgung eines solchen Sachverhaltselementes Verjährung nicht bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020515.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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