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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §8 Abs1;Rechtssatz
Die Aufnahme einer Ausnahmeregelung (hier: § 8 Abs 1 erster Halbsatz AAV) ist nur dann in dem § 44a Z 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachverhaltsvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder diese nach der Aktenlage offenkundig ist; die Unterlassung der Aufnahme eines solchen Ausspruches in den Spruch eines Bescheides bildet andernfalls keinen seine Rechtswidrigkeit begründenden Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG. Auch könnte die Unterlassung der Verfolgung eines solchen Sachverhaltselementes Verjährung nicht bewirken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020515.X01Im RIS seit
20.11.2000