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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z13;Rechtssatz
Liegt der in § 76 Abs 6 StVO angesprochene Zweifelsfall ("zweifellos") an der gegenständlichen Örtlichkeit nicht IMMER vor, ist davon auszugehen, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn an dieser Stelle iSd § 76 Abs 6 letzter Halbsatz StVO nicht zu jeder Tageszeit und Nachtzeit ausschließt. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, daß die rechtliche Qualifikation des in Rede stehenden Straßenteiles als "Schutzinsel" etwa deshalb auszuschließen ist, weil das Überqueren der Fahrbahn an diesem Ort durch Fußgänger unter allen Umständen rechtswidrig und damit die "Bestimmung" für diese iSd § 2 Abs 1 Z 13 StVO zu verneinen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020493.X02Im RIS seit
12.06.2001