RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0511

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Anläßlich der - nicht einmal iZm einem Verkehrsunfall an den Beschuldigten gerichteten - Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt kann von vornherein nicht von einer solchen "psychischen Ausnahmesituation" (Nervosität, Aufregung) gesprochen werden, welche den Probanden außerstande setzt, der erwähnten Aufforderung pflichtgemäß nachzukommen. Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines "neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens" zum Beweis dafür, daß er psychisch zur Ablegung der Atemluftprobe nicht in der Lage gewesen sei, hat die belangte Behörde demnach zu Recht nicht Folge geleistet (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0264).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht Schock

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020511.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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