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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Anläßlich der - nicht einmal iZm einem Verkehrsunfall an den Beschuldigten gerichteten - Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt kann von vornherein nicht von einer solchen "psychischen Ausnahmesituation" (Nervosität, Aufregung) gesprochen werden, welche den Probanden außerstande setzt, der erwähnten Aufforderung pflichtgemäß nachzukommen. Dem Beweisantrag des Beschuldigten auf Einholung eines "neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens" zum Beweis dafür, daß er psychisch zur Ablegung der Atemluftprobe nicht in der Lage gewesen sei, hat die belangte Behörde demnach zu Recht nicht Folge geleistet (Hinweis E 23.9.1994, 94/02/0264).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Alkotest Verweigerung Alkotest Wahlrecht Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Sachverständiger Entfall der Beiziehung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Verfahrensrecht Beweismittel Verfahrensrecht SchockEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020511.X01Im RIS seit
12.06.2001