RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0501

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5;
AsylG 1991 §25 Abs3;
AsylG 1991 §4;
FrG 1993 §41 Abs1;
FrG 1993 §43 Abs1;
FrG 1993 §51 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in Ansehung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AslyG, BGBl 1968/126 (vgl insbesondere § 25 Abs 3 AsylG 1991) kommt eine Ausdehnung der Asylgewährung iSd § 4 AslyG 1991 auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AsylG nicht in Betracht. Ein in Schubhaft angehaltener Fremder kann sich daher nicht darauf berufen, daß dem Ehegatten die (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AsylG zusteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020501.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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