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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5;Rechtssatz
Im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsbestimmung in Ansehung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AslyG, BGBl 1968/126 (vgl insbesondere § 25 Abs 3 AsylG 1991) kommt eine Ausdehnung der Asylgewährung iSd § 4 AslyG 1991 auf eine Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AsylG nicht in Betracht. Ein in Schubhaft angehaltener Fremder kann sich daher nicht darauf berufen, daß dem Ehegatten die (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach § 5 AsylG zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020501.X01Im RIS seit
20.11.2000