RS Vwgh 1995/4/7 95/02/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §27 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0091 1 (hier: als Ort, an dem die gebotenen Vorsorgehandlungen unterlassen wurden, ist der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen).

Stammrechtssatz

Für die örtliche Zuständigkeit der einschreitenden Strafbehörden kommt es grundsätzlich nicht auf den Ort an, an dem das Unternehmen betrieben wird (hier also nicht auf den Ort des Filialbetriebes). Vielmehr ist gem § 27 Abs 1 VStG örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. (Im vorliegenden Fall bei Verstoß gegen § 21 Abs 6 AAV der Sitz der Unternehmensleitung; Hinweis E 14.4.1988, 87/08/0263, 0264, 0265 E 31.3.1989, 88/08/0080, 0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020069.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten