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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/07 94/02/0470 3Stammrechtssatz
Die Subsidiaritätsklausel ("sofern Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen") im § 9 Abs 1 VStG bezieht sich nur auf die grundsätzlich gegebene Verantwortlichkeit der zur Vertretung einer juristischen Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit nach außen berufenen Organe, nicht aber auf die Eigenschaften, die eine zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person nach § 9 Abs 4 VStG aufzuweisen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020482.X03Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013