RS Vwgh 1995/4/7 94/02/0482

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ArbIG 1993 §23 Abs2;
ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
B-VG Art11 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/04/07 94/02/0470 2

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß Arbeitnehmer unter dem Schutz von Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen, macht es iSd Art 11 Abs 2 B-VG nicht erforderlich, sie von der Bestellbarkeit zu verantwortlichn Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszunehmen, solange sie eine entsprechende Anordnugsbefugnis besitzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020482.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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