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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ArbIG 1993 §23 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/04/07 94/02/0470 2Stammrechtssatz
Der Umstand, daß Arbeitnehmer unter dem Schutz von Arbeitnehmerschutzbestimmungen stehen, macht es iSd Art 11 Abs 2 B-VG nicht erforderlich, sie von der Bestellbarkeit zu verantwortlichn Beauftragten für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen auszunehmen, solange sie eine entsprechende Anordnugsbefugnis besitzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994020482.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013