RS Vwgh 1995/4/7 95/02/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 90/02/0209 1 (hier: die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit der Ordnungsnummer des Grundstückes/Gebäudes vor bzw gegenüber welcher sich der Tatort befindet, entspricht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG. Die theoretische Möglichkeit, daß sich dort ein für jeden Straßenbenützer unter gleichen Bedingungen befahrbares Grundstück befindet, auf welchem Verkehrszeichen "Halten und Parken verboten" wie vor dem Grundstück auf der Straße stehen, berührt mangels konkreter Darstellung, daß es auch tatsächlich zutrifft, die Rechtmäßigkeit des Spruches nicht.

Stammrechtssatz

Sind die dem Besch angelasteten Taten auch diesbezüglich so eindeutig umschrieben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür er bestraft worden ist, ist die Rüge des Beschwerdeführers - der Tatort sei entgegen der Bestimmung des § 44a lit a VStG nicht ausreichend konkretisiert - nicht berechtigt; dadurch erscheint aber auch die Möglichkeit ausgeschlossen, daß er wegen derselben Taten nochmals zur Verantwortung gezogen wird (Hinweis E 3.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020124.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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