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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art133 Z4Leitsatz
Keine Verletzung im Eigentumsrecht und im Recht auf Liegenschaftserwerbsfreiheit durch Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung eines Kaufvertrages für ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück insbesondere durch die dadurch bewirkte Hinderung des Erwerbs eines besseren (Ersatz-)Grundstücks; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angewendeten Vorschriften des Oö GVG 1975; keine denkunmögliche Anwendung dieser Vorschriften; keine Zuständigkeit des VfGH zur Prüfung eines Bescheides einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG auf seine Übereinstimmung mit der einfachgesetzlichen RechtslageRechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §6 litd, §4 Abs3 und §1 Oö GVG 1975; keine denkunmögliche Anwendung dieser Vorschriften.
Die belangte Behörde erachtete iS des §6 litd Oö GVG 1975 die Voraussetzungen für die beantragte Genehmigung für nicht gegeben, weil zu besorgen sei, daß das den Gegenstand des Kaufvertrages bildende Grundstück "ohne zureichenden Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen" werde.
Sie konnte davon ausgehen, daß ein Sandabbau erst in Zukunft geplant sei und ferner, daß mit der Erteilung der - für die Aufnahme des Sandabbaues erforderlichen - Rodungsbewilligung derzeit nicht gerechnet werden könne. Wenn die belangte Behörde von diesen Gegebenheiten ausgehend zu der Auffassung kam, daß bei der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage die geplante Nutzung des in Rede stehenden Grundstückes für gewerbliche Zwecke aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen (vorerst noch) nicht möglich sei, das Grundstück daher ohne zureichenden Grund der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen werde, kann ihr nicht der begründete Vorwurf einer denkunmöglichen Würdigung des maßgebenden Sachverhaltes oder sonst eines mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellenden fehlerhaften Vorgehens gemacht werden.
Die Versagung der Genehmigung erfolgte unter dem Gesichtspunkt grundverkehrsrechtlicher Interessen, nämlich deshalb, weil nach Ansicht der belangten Behörde der Versagungstatbestand nach §6 litd Oö GVG 1975 vorlag.
Auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien durch die Versagung der Genehmigung daran gehindert worden, aus dem Verkaufserlös für sie wertvollere und landwirtschaftlich besser nutzbare (Ersatz-)Grundstücke zu erwerben, wird eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit des Liegenschaftserwerbes nicht dargetan.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall (vgl. dazu insbesondere §18 Abs2 und 4 Oö GVG 1975; Art20 Abs2 B-VG) - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9454/1982, 9456/1982, 10565/1985, 10659/1985).
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches, VfGH / PrüfungsmaßstabEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1176.1989Dokumentnummer
JFR_10089390_89B01176_01