RS Vwgh 1995/4/7 95/02/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Unterläßt es eine Partei, die an einer schon längeren Zeit andauernden Sehbehinderung leidet - etwa durch Einholung von Auskünften seitens Dritter - dafür Sorge zu tragen, daß ihr der Inhalt zugestellter Behördensendungen innerhalb möglicher Rechtsmittelfristen rechtzeitig zur Kenntnis gelangt, kann von einem unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignis iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht gesprochen werden. Der Eintritt des Ereignisses hätte nämlich durch den Wiedereinsetzungswerber ohne weiteres verhindert werden können. Durch die an ihn ergangene Aufforderung, den Empfang eines bestimmten Schriftstückes zu bestätigen, hätte ihm zu Bewußtsein kommen müssen, daß es sich dabei um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung, die allenfalls die Einhaltung einer Frist erfordert, handeln könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020017.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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