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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/11/04 92/01/0871 1Stammrechtssatz
Das Gesetz sieht gegen Entscheidungen des VwGH kein weiteres Rechtsmittel vor. Eine Beschwerde, die sich gegen einen Einstellungsbeschluß des VwGH richtet, ist daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020077.X01Im RIS seit
20.11.2000