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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Das Verhalten einer anderen Zentralstelle entbindet die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von der Partei gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch (hier trotz mehrfacher Urgenz) mangels des gemäß § 30a Abs 2 GehG für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des BMF nur durch Abweisung des Ansuchens der Partei ausüben kann.
Schlagworte
ZustimmungserfordernisAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120314.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017