RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0314

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
GehG 1956 §30a Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Das Verhalten einer anderen Zentralstelle entbindet die belangte Behörde ihrerseits nicht der vom Gesetz auferlegten Pflicht, über den von der Partei gestellten Antrag zu entscheiden, wenn sie diese Entscheidungspflicht auch (hier trotz mehrfacher Urgenz) mangels des gemäß § 30a Abs 2 GehG für die Bemessung der Zulage statuierten essentiellen Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des BMF nur durch Abweisung des Ansuchens der Partei ausüben kann.

Schlagworte

ZustimmungserfordernisAnspruch auf Sachentscheidung AllgemeinVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120314.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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