RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0033

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/15 88/12/0069 9

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde zieht nicht die Unzuständigkeit der Beh nach sich. Mit Erfolg kann ein solcher Verfahrensmangel daher nur dann geltend gemacht werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (Hinweis E 20.9.1983, 83/07/0260, 0261).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG ZuständigkeitVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEinfluß auf die SachentscheidungBefangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120033.X02

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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