RS Vfgh 1991/6/10 B1388/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art83 Abs2
Vlbg GVG §1 Abs1 lita
Vlbg GVG §1 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit zur Entscheidung über die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Liegenschaftserwerbs hinsichtlich eines nicht landwirtschaftlich genutzten Grundstücks

Rechtssatz

Bei verfassungskonformer Auslegung des §1 Abs1 lita Vlbg GVG iVm §1 Abs2 Vlbg GVG ist davon auszugehen, daß der Inländergrundverkehr mit Grundstücken nur dann verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterworfen wird, wenn die Liegenschaften gegenwärtig einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gewidmet sind, das sind solche, auf denen Land- und Forstwirtschaft betrieben wird (vgl. zB VfSlg. 8257/1978, 9005/1981, 10447/1985).

Wenn ein Garten, der nicht zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, (mit einem Rasenmäher) gemäht wird, ist dies nicht als eine für einen Landwirt signifikante Nutzung zu werten, sondern als typische (Haus-)Gartenpflege. Auch wenn die Nachbargrundstücke an zwei Seiten tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden sollten, würde dies noch nicht nachweisen, daß das Kaufobjekt unter §1 Abs1 lita Vlbg GVG fällt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1388.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B01388_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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