RS Vwgh 1995/4/19 92/12/0063

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §52 Abs1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Werden die von Beamten (hier: Wachbeamter) besorgten Aufgaben bei den für die Bewertung seiner Tätigkeiten herangezogenen Vergleichsdienststellen (hier: BPolDion) in sehr unterschiedlichem Ausmaß und nach sehr verschiedenen Organisationskonzepten wahrgenommen (was hier offenbar darauf zurückzuführen ist, daß es an einem typischen einheitlichen Organisationskonzept fehlt und im besonderen Maße eine der jeweiligen Situation angepaßte Form der Aufgabenbesorgung gewählt wurde), führt ein Vergleich daher nicht zu einer hinreichenden Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes. Die Behörde hat sich daher bei Einstufung der dem Beamten zugewiesenen und von ihm auch tatsächlich besorgten Aufgaben eines entsprechenden mit der Personalbewirtschaftung des Bundes vertrauten (Amtssachverständigen) Sachverständigen zu bedienen. Den Maßstab für die einzeln zu beurteilenden tatsächlichen vom Beamten erbrachten Tätigkeiten bilden die jeweils in Betracht kommenden VGr, die nach den Durchschnittsverhältnissen zu ermitteln sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120063.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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