RS Vwgh 1995/4/19 93/12/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AHStG §24;
AHStG §26;
AHStG §27 Abs8;
AHStG §33 Abs1;
AHStG §41;
AHStG §43;
AVG §56;
EGVG 1991 Art2 Abs6 Z4;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0265 E 17. Mai 1995

Rechtssatz

Die Verkündung des Prüfungsergebnisses nach § 27 Abs 8 AHSchStG bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach § 33 AHSchStG ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Diese Rechtsfolgen treten aber nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten IM WESENTLICHEN den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann - da die Verkündung des Prüfungsergebnisses selbst überall dort, wo ihr vom Gesetzgeber Bescheidqualität nicht ausdrücklich zuerkannt wurde, mangels solcher Qualität nicht anfechtbar ist - in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Mit Erfolg aber wird die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang durch den Prüfling nur dann geltend gemacht werden können, wenn es sich um eine im konkreten Fall WESENTLICHE, dh eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeigent war, rechtlich relevante Interessen des Studierenden zu verletzen (Hinweis E 12.6.1975, 1661/74, VwSlg 8842 A/1975).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120264.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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