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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AHStG §24;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/12/0265 E 17. Mai 1995Rechtssatz
Die Verkündung des Prüfungsergebnisses nach § 27 Abs 8 AHSchStG bzw die Ausfertigung des Prüfungszeugnisses nach § 33 AHSchStG ist nicht als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens, an das in der Regel bestimmte Rechtsfolgen geknüpft sind, zu werten. Diese Rechtsfolgen treten aber nur dann ein, wenn der Prüfungsvorgang und das Gutachten IM WESENTLICHEN den von der Rechtsordnung dafür aufgestellten Vorschriften entsprochen haben. Die Nichteinhaltung einer solchen Vorschrift kann - da die Verkündung des Prüfungsergebnisses selbst überall dort, wo ihr vom Gesetzgeber Bescheidqualität nicht ausdrücklich zuerkannt wurde, mangels solcher Qualität nicht anfechtbar ist - in dem Verfahren geltend gemacht werden, das zur Erlassung des ersten auf die Prüfung folgenden Bescheides über Rechtsfolgen dieser Prüfung führt. Mit Erfolg aber wird die Nichteinhaltung einer Vorschrift über einen Prüfungsvorgang durch den Prüfling nur dann geltend gemacht werden können, wenn es sich um eine im konkreten Fall WESENTLICHE, dh eine solche Vorschrift gehandelt hat, deren Nichteinhaltung geeigent war, rechtlich relevante Interessen des Studierenden zu verletzen (Hinweis E 12.6.1975, 1661/74, VwSlg 8842 A/1975).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120264.X01Im RIS seit
11.07.2001