RS Vfgh 1991/6/10 B624/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir GVG 1983 §4 Abs1
Tir GVG 1983 §13
Tir GVG 1983 §13 Abs3

Leitsatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einräumung eines Berufungsrechtes für den Landesgrundverkehrsreferenten im Tir GVG 1983; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die Nichtregelung der Berufungsvoraussetzungen für den Landesgrundverkehrsreferenten; keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung einer Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes aufgrund der großen Entfernung des betreffenden Grundstückes von der Betriebstätte des Erwerbers

Rechtssatz

Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einräumung eines Berufungsrechtes für den Landesgrundverkehrsreferenten im Tir GVG 1983.

Dem Vorwurf, das Tir GVG 1983 enthalte keine nähere Bestimmung, wann der Landesgrundverkehrsreferent vom Berufungsrecht Gebrauch zu machen habe, sodaß die Regelung gegen das Determinierungsgebot verstoße, ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber im Falle einer Rechtsmittelbefugnis eines Organes davon ausgehen kann, daß es zu dessen Amtspflichten gehört, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn es das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit annimmt.

Es ist weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, daß der Rechtserwerb von sogenannten Überlandparzellen der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Es ist unbestritten, daß der in Rede stehende Rechtserwerb ein landwirtschaftliches Grundstück betrifft, das 25 km vom landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers entfernt ist. Wenn auch, was die belangte Behörde gar nicht in Abrede stellt, die technische Ausstattung des Beschwerdeführers eine Bewirtschaftung des Kaufobjektes auch vom Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers aus ermöglicht, wäre es agrarstrukturell sinnvoller, wenn das Objekt von einem Anrainer erworben werden könnte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Determinierungsgebot, Landesgrundverkehrsreferent, Berufung, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B624.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B00624_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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