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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einräumung eines Berufungsrechtes für den Landesgrundverkehrsreferenten im Tir GVG 1983; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot durch die Nichtregelung der Berufungsvoraussetzungen für den Landesgrundverkehrsreferenten; keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung einer Genehmigung zum Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes aufgrund der großen Entfernung des betreffenden Grundstückes von der Betriebstätte des ErwerbersRechtssatz
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Einräumung eines Berufungsrechtes für den Landesgrundverkehrsreferenten im Tir GVG 1983.
Dem Vorwurf, das Tir GVG 1983 enthalte keine nähere Bestimmung, wann der Landesgrundverkehrsreferent vom Berufungsrecht Gebrauch zu machen habe, sodaß die Regelung gegen das Determinierungsgebot verstoße, ist entgegenzuhalten, daß der Gesetzgeber im Falle einer Rechtsmittelbefugnis eines Organes davon ausgehen kann, daß es zu dessen Amtspflichten gehört, von dieser Befugnis Gebrauch zu machen, wenn es das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit annimmt.
Es ist weder denkunmöglich noch willkürlich, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertritt, daß der Rechtserwerb von sogenannten Überlandparzellen der Schaffung oder Erhaltung eines wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes widerspricht. Es ist unbestritten, daß der in Rede stehende Rechtserwerb ein landwirtschaftliches Grundstück betrifft, das 25 km vom landwirtschaftlichen Besitz des Beschwerdeführers entfernt ist. Wenn auch, was die belangte Behörde gar nicht in Abrede stellt, die technische Ausstattung des Beschwerdeführers eine Bewirtschaftung des Kaufobjektes auch vom Liegenschaftsbesitz des Beschwerdeführers aus ermöglicht, wäre es agrarstrukturell sinnvoller, wenn das Objekt von einem Anrainer erworben werden könnte.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, Determinierungsgebot, Landesgrundverkehrsreferent, Berufung, Grundstück land- oder forstwirtschaftlichesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B624.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B00624_01