RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0033

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0256/71 E 17. Februar 1972 VwSLg 8171 A/1972 RS 4

Stammrechtssatz

Ausführungen über die nicht entscheidende Bedeutung des in § 7 Abs 1 Z 3 AVG umschriebenen Befangenheitsgrundes dann, wenn das Einschreiten ("als Bevollmächtigte einer Partei") aus der gleichen Interessenlage heraus erfolgt ist, wie sie auch für den Bf bestand (hier: das allenfalls aus diesem Grunde befangene Gemeinderatsmitglied war im Baubewilligungsverfahren als Organwalter der Gemeinde in deren Eigenschaft als Anrainer eingeschritten; die Beschwerde wurde durch Anrainer eingebracht).

Schlagworte

Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120033.X01

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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