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20/08 UrheberrechtNorm
UrhG §10 Abs1;Rechtssatz
Es ist in Lehre und Rechtsprechung unbestritten, daß das Urheberrecht durch einen Realakt mit der Schaffung des betreffenden urheberrechtlich geschützten Werkes entsteht (Hinweis: zB Kucsko, Urheberrecht/3 23); wobei bedingt durch den Umstand, daß es dazu einer eigentümlichen geistigen Schöpfung bedarf, insbesondere ein originäres Urheberrecht juristischer Personen ausgeschlossen ist (Hinweis Kucsko aaO; E 27.11.1980. 240/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160193.X01Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013