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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §208 Abs2;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/12, S 916-918) Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0032 93/16/0033 93/16/0034 93/16/0035 93/16/0036 93/16/0037 93/16/0038Rechtssatz
Erst durch die Angaben, auf Grund derer die Abgabenbehörde die Gegenleistung iSd § 5 GrEStG 1955 ermitteln konnte, wurde der Erwerbsvorgang vollständig und damit ordnungsgemäß iSd § 208 Abs 2 BAO angezeigt. Die Verjährungsfrist begann nicht vor Ablauf des Jahres, in dem die Abgabenbehörde durch diese Angaben vollständige Kenntnis vom Erwerbsvorgang erlangte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160031.X03Im RIS seit
24.10.2001