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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §12 Abs1;Rechtssatz
§ 12 Abs 4 GehG schließt nach seiner Systematik (siehe den Satzeingang) die Voransetzung nach § 12 Abs 1 GehG schlechthin (also sowohl die Vollanrechnung als auch die Hälfteanrechnung nach lit a und lit b) aus. Er enthält damit eine einschränkende Bestimmung gegenüber den sonstigen den Vorrückungsstichtag betreffenden Regelungen und geht diesen daher iSd Satzeinganges zu § 12 Abs 1 GehG vor. An diesem Charakter des § 12 Abs 4 GehG als lex specialis ändert auch nichts der Umstand, daß § 12 Abs 4 Z 2 GehG insoweit eine Besonderheit aufweist, als der Ausschluß bestimmter Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis (erster Tatbestand) von der Voransetzung in 2 Fällen (zweiter und dritter Tatbestand) (in unterschiedlicher Form und in unterschiedlichem Ausmaß) zurückgenommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120132.X02Im RIS seit
09.08.2001