RS Vwgh 1995/4/19 92/12/0132

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 lita;
GehG 1956 §12 Abs2 Z1 litb;
GehG 1956 §12 Abs4 Z2;
GehG 1956 §12 Abs4;

Rechtssatz

§ 12 Abs 4 GehG schließt nach seiner Systematik (siehe den Satzeingang) die Voransetzung nach § 12 Abs 1 GehG schlechthin (also sowohl die Vollanrechnung als auch die Hälfteanrechnung nach lit a und lit b) aus. Er enthält damit eine einschränkende Bestimmung gegenüber den sonstigen den Vorrückungsstichtag betreffenden Regelungen und geht diesen daher iSd Satzeinganges zu § 12 Abs 1 GehG vor. An diesem Charakter des § 12 Abs 4 GehG als lex specialis ändert auch nichts der Umstand, daß § 12 Abs 4 Z 2 GehG insoweit eine Besonderheit aufweist, als der Ausschluß bestimmter Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis (erster Tatbestand) von der Voransetzung in 2 Fällen (zweiter und dritter Tatbestand) (in unterschiedlicher Form und in unterschiedlichem Ausmaß) zurückgenommen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120132.X02

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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