RS Vfgh 1991/6/10 B1314/90

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Da der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß den in derselben Rechtssache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung infolge Fristversäumung) abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (insbesondere ist das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Umstände darzutun, die ihn im Sinne des §82 Abs2 VfGG gehindert hätten, von seinem Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig Gebrauch zu machen, zumal die Namhaftmachung der die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübenden Organwalter keine Prozeßvoraussetzung der Beschwerdeführung ist), war der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1314/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.1991 B 1314/90

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1314.1990

Dokumentnummer

JFR_10089390_90B01314_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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