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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung eines Antrages auf Verfahrenshilfe als aussichtslos wegen entschiedener SacheRechtssatz
Da der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß den in derselben Rechtssache gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung infolge Fristversäumung) abgewiesen hat und zwischenzeitig keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (insbesondere ist das nunmehrige Vorbringen des Antragstellers nicht geeignet, Umstände darzutun, die ihn im Sinne des §82 Abs2 VfGG gehindert hätten, von seinem Beschwerderecht an den Verfassungsgerichtshof rechtzeitig Gebrauch zu machen, zumal die Namhaftmachung der die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausübenden Organwalter keine Prozeßvoraussetzung der Beschwerdeführung ist), war der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1314.1990Dokumentnummer
JFR_10089390_90B01314_2_01