RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0205

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GebG 1957 §33 TP19 Abs5;
VwRallg;
WFG 1968 §35 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs3;

Rechtssatz

Unter einer Umschuldung versteht man einen Vorgang, durch den ein Kreditvertrag aufgehoben und die Kreditsumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kreditvertrag mit einem ANDEREN Kreditgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren zu § 33 TP 19 Abs 5 GebG, und zwar 40 Y letzter Absatz, Ergänzung Y 40/1 Y sowie Ergänzung T 41 T Abs 1 und Abs 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160205.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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