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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §33 TP19 Abs5;Rechtssatz
Unter einer Umschuldung versteht man einen Vorgang, durch den ein Kreditvertrag aufgehoben und die Kreditsumme zurückgezahlt wird, wobei als Ersatz dafür ein neuer Kreditvertrag mit einem ANDEREN Kreditgeber abgeschlossen wird. Es kommt dabei also zu einem Wechsel auf Seiten des Geldgebers (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren zu § 33 TP 19 Abs 5 GebG, und zwar 40 Y letzter Absatz, Ergänzung Y 40/1 Y sowie Ergänzung T 41 T Abs 1 und Abs 3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160205.X02Im RIS seit
24.10.2001