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96 StraßenbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Verordnung betreffs die Festsetzung des Benützungsentgelts für die Brenner-Autobahn mangels Antragslegitimation; keine unmittelbare Betroffenheit eines Mautstraßenbenützers durch die Festsetzung der Maut per ErlaßRechtssatz
Der angefochtene Erlaß des BM f wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28.12.90, Zl. 905.600/28-VI/4a/90 enthält gemäß §1 eine Festsetzung des Entgelts für die Benützung der Brenner Autobahn. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Festsetzung der Höhe des Entgelts als Akt der Privatwirtschaftsverwaltung oder als Verordnung zu qualifizieren ist. Selbst wenn diese Festsetzung als Verordnung anzusehen wäre, würde nämlich die angefochtene Bestimmung die Rechtsposition der Antragsteller nicht unmittelbar berühren. Denn in diesem Fall käme der angefochtenen Bestimmung eine Bedeutung zu, die der einer verordnungsmäßigen Preisfestsetzung gemäß §2 PreisG gleicht. Für derartige Verordnungen hat aber der Verfassungsgerichtshof schon ausgesprochen, daß durch sie nur die Rechtsstellung der die Leistung anbietenden Unternehmer unmittelbar betroffen wird, in concreto also allenfalls die der Brenner Autobahn Aktiengesellschaft, nicht aber die Rechtsstellung jener, die die preisgeregelte Leistung in Anspruch zu nehmen beabsichtigen (vgl. VfSlg. 9221/1981, 10313/1984, 10502/1985).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Verordnungsbegriff, Preisrecht, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsverwaltung, AutobahnmautEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V51.1991Dokumentnummer
JFR_10089390_91V00051_01