RS Vwgh 1995/4/19 95/12/0077

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/12/0100 E 10. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Die Möglichkeit einer Pauschalierung bestimmter Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten steht es immer frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Ein subjektives Recht auf Vornahme einer solchen Pauschalierung ist im Gesetz nicht eingeräumt (Hinweis auf E 17.5.1982, 82/12/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120077.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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