Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §15 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0100 E 10. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
Die Möglichkeit einer Pauschalierung bestimmter Nebengebühren dient ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten steht es immer frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Ein subjektives Recht auf Vornahme einer solchen Pauschalierung ist im Gesetz nicht eingeräumt (Hinweis auf E 17.5.1982, 82/12/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120077.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009