RS Vwgh 1995/4/19 89/16/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z4;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z5;
GrEStG 1987 §1 Abs2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/27 90/16/0169 6

Stammrechtssatz

Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 und die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 1 Abs 2 GrEStG 1987. Als Bemessungsgrundlage des letztgenannten Erwerbs ist die gesamte Gegenleistung heranzuziehen, soweit sie über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160156.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten