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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/27 90/16/0169 6Stammrechtssatz
Im Rahmen der sogenannten "Bauherrenmodelle" unterliegen der Grunderwerbsteuer - als zwei getrennte Steuerfälle - der Verkauf des unbebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den "Erwerber im Bauherrenmodell" zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 und die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluß durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 1 Abs 2 GrEStG 1987. Als Bemessungsgrundlage des letztgenannten Erwerbs ist die gesamte Gegenleistung heranzuziehen, soweit sie über den Kaufpreis für das unbebaute Grundstück hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1989160156.X05Im RIS seit
11.07.2001