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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
DVG 1984 §8 Abs1;Rechtssatz
Die vom § 12 Abs 4 Z 2 zweiter Tatbestand GehG (Karenzurlaube nach dem MSchG und EKUG) erfaßten Zeiten werden vom Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausgenommen und sind daher auf Grund der allgemeinen Bestimmungen betreffend den Vorückungsstichtag (sofern kein anderer Ausschlußgrund nach § 12 Abs 4 Z 1 oder Z 3 GehG gegeben ist) gemäß § 12 Abs 2 Z 1 GehG dem Tag der Anstellung zur Gänze voranzusetzen. Bei dem von § 12 Abs 4 Z 2 dritter Tatbestand GehG (sonstige Karenzurlaube) erfaßten Zeiten hingegen kommt die auf Grund der Spezialität des § 12 Abs 4 GehG gegebene Vorrangfunktion gegenüber allen anderen den Vorückungsstichtag betreffenden Bestimmungen zum Tragen (damit liegt aber auf Grund der im Beschwerdefall anzuwendenen Rechtslage keine Konkurrenzsituation vor, wie sie der VwGH in seinem E 21.3.1979, 313/78, vorgefunden hat). Durch ein solches Verständnis des § 12 Abs 4 GehG ist bezüglich des Vorrückungsstichtages sowohl im öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis als auch in einem öffentlichen Dienstverhältnis bei nachträglicher Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses grundsätzlich ex lege die Hälfte der im sonstigen Karenzurlaub zurückgelegten Zeit für die Hemmungswirkung bzw die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen, wobei aber aus berücksichtigungswürdigen Gründen im Einzelfall eine aus der Sicht des Beamten günstigere Regelung möglich ist (vgl einerseits § 10 Abs 1 Z 3 GehG iVm § 75 Abs 3 BDG 1979, andererseits § 12 Abs 5 GehG, der nach der Systematik des § 12 Abs 4 GehG dessen ersten und dritten Tatbestand erfaßt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120132.X03Im RIS seit
09.08.2001