RS Vwgh 1995/4/19 94/12/0362

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
beobachten
merken

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BDG 1979 §81;
BDG 1979 §85;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;

Rechtssatz

Zielt die vom Vorgesetzten eines Beamten abgegebene Dienstbeschreibung auf Grund der verwendeten Begriffe (hier:

Konzilianz im Parteienverkehr, besondere Dienstbeflissenheit, außergewöhnlicher Fleiß, außergewöhnliches Verhandlungsgeschick, ausgeprägtes Verständnis für Loyalität, größtes Engagement beim Einsatz der EDV, außerordentliches Interesse für optimale Einarbeitung und Fortbildung) auf das beste Leistungskalkül ab, ist der Beamte auf Grund dieser Dienstbeschreibung nicht verhalten, von sich aus weitere besondere Leistungen geltend zu machen. Es ist aber zu bedenken, daß eine Leistungsbeschreibung des Vorgesetzten möglichst konkrete Sachverhalte und eine konkrete Darstellung der Leistungen der Beschwerdeführerin enthalten soll und sich nicht in wertenden Feststellungen erschöpfen darf. Wenn die belangte Behörde die von ihr eingeholte Dienstbeschreibung über die Leistungen des Beamten nicht als ausreichend konkret bezeichnet, so trifft sie die Verpflichtung, durch weitere Erhebungen unter Mitwirkung des Beamten und seines Vorgesetzten Klarheit über die konkreten Arbeitsleistungen des Beamten zu schaffen. Keinesfalls darf daran der Schluß geknüpft werden, der Beamte habe lediglich die Normalleistung erbracht.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120362.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten