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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Zielt die vom Vorgesetzten eines Beamten abgegebene Dienstbeschreibung auf Grund der verwendeten Begriffe (hier:
Konzilianz im Parteienverkehr, besondere Dienstbeflissenheit, außergewöhnlicher Fleiß, außergewöhnliches Verhandlungsgeschick, ausgeprägtes Verständnis für Loyalität, größtes Engagement beim Einsatz der EDV, außerordentliches Interesse für optimale Einarbeitung und Fortbildung) auf das beste Leistungskalkül ab, ist der Beamte auf Grund dieser Dienstbeschreibung nicht verhalten, von sich aus weitere besondere Leistungen geltend zu machen. Es ist aber zu bedenken, daß eine Leistungsbeschreibung des Vorgesetzten möglichst konkrete Sachverhalte und eine konkrete Darstellung der Leistungen der Beschwerdeführerin enthalten soll und sich nicht in wertenden Feststellungen erschöpfen darf. Wenn die belangte Behörde die von ihr eingeholte Dienstbeschreibung über die Leistungen des Beamten nicht als ausreichend konkret bezeichnet, so trifft sie die Verpflichtung, durch weitere Erhebungen unter Mitwirkung des Beamten und seines Vorgesetzten Klarheit über die konkreten Arbeitsleistungen des Beamten zu schaffen. Keinesfalls darf daran der Schluß geknüpft werden, der Beamte habe lediglich die Normalleistung erbracht.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120362.X01Im RIS seit
20.11.2000