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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
GmbHG;Rechtssatz
Allein aus der Vereinbarung einer Nachschußpflicht im Gesellschaftsvertrag erwächst der Gesellschaft noch kein Anspruch auf Nachschußleistungen; dieser entsteht erst durch einen Einforderungsbeschluß der Gesellschafter. Vor dem Einforderungsbeschluß stellen die Nachschüsse keinen Vermögenswert der Gesellschaft dar (Hinweis Reich - Rohrwig, GmbH-Recht, 605). Auch dem GmbHG ist keine Bestimmung zu entnehmen, wonach - zwingend, wie die belangte Behörde offenbar meint - jede Leistung eines Gesellschafters an die Gesellschaft in Erfüllung seiner aus dem Gesellschaftsvertrag resultierenden Pflichten erfolgen muß und daß Gesellschafter und Gesellschaft in ihrer Dispositionsfreiheit derart beschränkt sind, als keine anderen Leistungstitel (denkbar wäre auch ein Schenkungsvertrag) vereinbart werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160044.X01Im RIS seit
11.06.2001