Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages hat von Amts wegen unter Mitwirkung des Beamten an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu erfolgen. § 12 GehG räumt dem betroffenen Beamten diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeit (zB in Form einer Wahlmöglichkeit) ein. Die Dienstbehörde hat nach § 8 Abs 1 DVG die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992120132.X01Im RIS seit
09.08.2001