RS Vwgh 1995/4/19 92/12/0132

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs1;
GehG 1956 §12 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ermittlung des Vorrückungsstichtages hat von Amts wegen unter Mitwirkung des Beamten an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes zu erfolgen. § 12 GehG räumt dem betroffenen Beamten diesbezüglich keine Gestaltungsmöglichkeit (zB in Form einer Wahlmöglichkeit) ein. Die Dienstbehörde hat nach § 8 Abs 1 DVG die zum Vorteil und zum Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120132.X01

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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