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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/16/0032 93/16/0033 93/16/0034 93/16/0035 93/16/0036 93/16/0037 93/16/0038Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0095 3Stammrechtssatz
Entscheidend für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft ist, daß die Miteigentümer als gemeinsame Bauherren entscheiden können, ob, wann und wie ein im Miteigentum stehendes Grundstück bebaut wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993160031.X02Im RIS seit
24.10.2001