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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bei richtiger rechtlicher Würdigung der tatsächlichen Geschehensabläufe ist die Rolle des Bauherrn, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, der Erwerber im Bauherrenmodell habe zusammen mit anderen Miteigentümern das Grundstück bebaut, nur dem jeweiligen Initiator des Bauherrnmodells zuzuordnen. Dabei muß berücksichtigt werden, daß diese Bezeichnung rechtlich nicht definiert ist. Das Vertragsbündel des Bauherrnmodells besteht aus zahlreichen Verträgen zwischen dem - in der Regel
durch einen sogenannten Geschäftsbesorger vertretenen - Bauherrn auf der einen Seite und dem Grundstückseigentümer, Bauunternehmer, Baubetreuer sowie weiteren "Funktionsträgern" auf der anderen Seite. Trotz Verknüpfung im Entstehen und Bestand behält jeder Vertrag die Qualifkation und den Inhalt, der ihm zukommt. Ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987), wird außer mit dem Grundstückseigentümer mit keinem der anderen Vertragspartner des Bauherrn abgeschlossen. Es ist aber
zu prüfen, ob und inwieweit die Abhängigkeit der Einzelverträge eine Aussage verdeckt, welche zu einer anderen Qualifikation der Vertragsbeziehungen und zu einem anderen Grunderwerbsteuertatbestand führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1989160156.X03Im RIS seit
11.07.2001