RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0193

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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20/08 Urheberrecht
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Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2;
UrhG §24 Abs1;
VerwGesG 1936 §1 Abs1;

Rechtssatz

Da im vorliegenden Fall das Recht zur entgeltlichen Softwarenutzung im Wege eines Vertrages zwischen zwei Kapitalgesellschaften begründet wurde, ohne daß der Auftragnehmer als Verwertungsgesellschaft iSd § 1 Abs 1 VerwGesG anzusehen wäre, wurde dem Auftraggeber mit dem genannten Vertrag keine Werknutzungsbewilligung iSd § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG eingeräumt. Die belangte Behörde konnte daher frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit davon ausgehen, daß der Befreiungstatbestand nach § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG nicht erfüllt ist und die entgeltliche Einräumung der Softwarenutzung der Rechtsgebühr nach Abs 1 Z 1 der zitierten Gesetzesstelle unterwerfen (sog Softwaremiete; Hinweis E 24.3.1994, 92/16/0129; hier: Auftragnehmer und Auftraggeber errichteten eine als "Programmnutzungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung, wonach es der Auftragnehmer übernahm, seinem Vertragspartner bestimmte Softwareprodukte gegen Entgelt zur Benützung zur Verfügung zu stellen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160193.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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