RS Vwgh 1995/4/19 89/16/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §1151;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/27 90/16/0169 2

Stammrechtssatz

Gegenstand eines Kaufvertrages kann ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen

(Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971). Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist es nicht rechtswidrig, einen Kauf eines Grundsstücks mit - herzustellendem - Gebäude anzunehmen, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter "Werkvertrag" (hier: "Bauvertrag") geschlossen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1989160156.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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