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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §288 Abs1 litd;Rechtssatz
Die Unterlassung einer Begründung dafür, warum gerade einer von mehreren Solidarschuldnern herangezogen wird, stellt einen Mangel dar, der einen Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten kann (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren 10 W zu § 28 GebG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160193.X05Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2013