RS Vwgh 1995/4/19 94/16/0193

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Veröffentlicht am 19.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289;
BAO §6 Abs1;
GebG 1957 §28 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Unterlassung einer Begründung dafür, warum gerade einer von mehreren Solidarschuldnern herangezogen wird, stellt einen Mangel dar, der einen Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belasten kann (Hinweis: Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band I, zweiter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren 10 W zu § 28 GebG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160193.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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