RS Vfgh 1991/6/11 B979/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

StGG Art8
MRK Art5
VStG §35 lita
VStG §35 litc
EGVG ArtIX Abs1 Z2

Leitsatz

Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen ungestümen Benehmens; kein Verharren in der strafbaren Handlung; keine Wiederholungsgefahr; keine Notwendigkeit einer Identitätsfeststellung

Rechtssatz

Die Verhaftung des Beschwerdeführers ging nicht gesetzmäßig vonstatten, weil dieser weder in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte noch sie zu wiederholen suchte. Vielmehr haben die Sicherheitswachebeamten dies in unvertretbarer Weise angenommen, da der Beschwerdeführer letztlich alles unternommen hat, um - weiteren - Auseinandersetzungen mit den eingeschrittenen Organen aus dem Wege zu gehen. Zu diesem Zwecke zog er sich in das Innere seines Obst- und Gemüsestandes zurück, wo er sich ruhig verhielt. Für die Sicherheitswachebeamten bestand objektiv keinerlei Grund (mehr), den Beschwerdeführer dorthin zu verfolgen und ihn festzunehmen. Die Verhaftung des Beschwerdeführers ist demnach durch §35 litc VStG 1950 nicht gedeckt.

Auch eine Verhaftung nach §35 lita VStG 1950 kam nicht in Frage, da den einschreitenden Sicherheitswachebeamten die Identität des Beschwerdeführers schon vor seiner Festnahme bekannt war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Festnehmung, Benehmen ungestümes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B979.1990

Dokumentnummer

JFR_10089389_90B00979_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten