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10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8Leitsatz
Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung wegen ungestümen Benehmens; kein Verharren in der strafbaren Handlung; keine Wiederholungsgefahr; keine Notwendigkeit einer IdentitätsfeststellungRechtssatz
Die Verhaftung des Beschwerdeführers ging nicht gesetzmäßig vonstatten, weil dieser weder in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrte noch sie zu wiederholen suchte. Vielmehr haben die Sicherheitswachebeamten dies in unvertretbarer Weise angenommen, da der Beschwerdeführer letztlich alles unternommen hat, um - weiteren - Auseinandersetzungen mit den eingeschrittenen Organen aus dem Wege zu gehen. Zu diesem Zwecke zog er sich in das Innere seines Obst- und Gemüsestandes zurück, wo er sich ruhig verhielt. Für die Sicherheitswachebeamten bestand objektiv keinerlei Grund (mehr), den Beschwerdeführer dorthin zu verfolgen und ihn festzunehmen. Die Verhaftung des Beschwerdeführers ist demnach durch §35 litc VStG 1950 nicht gedeckt.
Auch eine Verhaftung nach §35 lita VStG 1950 kam nicht in Frage, da den einschreitenden Sicherheitswachebeamten die Identität des Beschwerdeführers schon vor seiner Festnahme bekannt war.
Schlagworte
Festnehmung, Benehmen ungestümesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B979.1990Dokumentnummer
JFR_10089389_90B00979_01