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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §124;Rechtssatz
Da der Verhandlungsbeschluß nach § 124 Abs 1 BDG 1979 noch im Verdachtsbereich erfolgt, ist auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben, als auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluß als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechtsfrage bzw Schuldfrage zu klären (Hinweis E 29.6.1989, 88/09/0126, VwSlg 12962 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090359.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011