Index
40 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch richtige Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätetRechtssatz
Dem §71 Abs2 AVG zufolge muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Aufhören des Hindernisses gestellt werden. Im vorliegenden Fall hörte das Hindernis an dem Tag auf, als der Beschwerdeführer wußte, daß er die mündliche Verhandlung vor der Zivildienstoberkommission versäumt hatte. Daran vermag auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts zu ändern, er habe aus der erteilten Rechtsmittelbelehrung "infolge eines Mißverständnisses" den Schluß gezogen, die Wiedereinsetzungsfrist beginne mit Zustellung des Bescheides der ZDOK zu laufen.
Schlagworte
WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B1160.1990Dokumentnummer
JFR_10089389_90B01160_2_01