RS Vwgh 1995/4/20 92/06/0036

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §2 Abs3;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Die Einstufung eines Betriebes (hier: Fischereizuchtbetriebes) als Liebhabereibetrieb im Sinne steuerrechtlicher Vorschriften beruht auf völlig anderen Wertungen als sie im Raumordnungsrecht (hier § 25 Stmk ROG) zu beachten sind und kann dazu führen, daß auch ein (raumordnungsrechtlich eindeutig als solcher zu qualifizierender) landwirtschaftlicher Betrieb (soweit er nicht als bloßer Nebenbetrieb einem Gewinnbetrieb zuzuordnen ist) steuerlich als Liebhabereibetrieb anzusehen ist (Hinweis Doralt, EStG § 2 Textziffer 102). Ob es raumordnungsrechtlich (auch) auf die Ertragslage des Betriebes ankommt, hängt zunächst davon ab wie der Betrieb seiner Größe nach einzuordnen ist. Ein Betrieb mit einer Wasserfläche von 0,7 ha kann jedenfalls nicht ohne Vorliegen entsprechender fachkundiger Ausführungen zur Frage der üblichen Betriebsgrößen von vornherein als "Hobbybetrieb" und nicht (zumindest) als Nebenbetrieb eingestuft werden (Hinweis E 28.1.1993, 92/06/0189).

Schlagworte

VwRallg7 Abgabenrechtliche Grundsätze Zeitbezogenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992060036.X07

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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