RS Vwgh 1995/4/20 91/13/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §163;
BAO §184 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/08 91/13/0253 1

Stammrechtssatz

§ 163 BAO schließt eine Heranziehung von Büchern, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, als Grundlage der Abgabenerhebung für den Fall aus, daß begründeter Anlaß gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen; die im § 163 BAO normierte Vermutung ist nicht unwiderleglich. Dementsprechend begründet nach § 184 Abs 3 BAO auch die Feststellung sachlicher Unrichtigkeit formell mängelfreier Bücher Berechtigung und Verpflichtung der Abgabenbehörde, die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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