RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0036

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;
FinStrG §82 Abs3;
FinStrG §99;

Rechtssatz

§ 99 FinStrG regelt die Befugnisse, die die Finanzstrafbehörde bei ihrer Ermittlungstätigkeit hat. Die Worte "für Zwecke des Finanzstrafverfahrens" sind auch im Sinne eines (noch nicht) eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zu verstehen, da die Ermittlungstätigkeit der Finanzstrafbehörde sowohl auf die allfällige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als auch darauf hinzielt, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens dergestalt zu erhärten, daß es letztlich als erwiesen angenommen werden kann. Somit sind Maßnahmen iSd § 99 FinStrG schon vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens möglich (Hinweis E 20.1.1993, 92/13/0275).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130036.X04

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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