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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
§ 99 FinStrG regelt die Befugnisse, die die Finanzstrafbehörde bei ihrer Ermittlungstätigkeit hat. Die Worte "für Zwecke des Finanzstrafverfahrens" sind auch im Sinne eines (noch nicht) eingeleiteten Finanzstrafverfahrens zu verstehen, da die Ermittlungstätigkeit der Finanzstrafbehörde sowohl auf die allfällige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens als auch darauf hinzielt, den Verdacht eines strafbaren Verhaltens dergestalt zu erhärten, daß es letztlich als erwiesen angenommen werden kann. Somit sind Maßnahmen iSd § 99 FinStrG schon vor Einleitung eines Finanzstrafverfahrens möglich (Hinweis E 20.1.1993, 92/13/0275).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130036.X04Im RIS seit
19.09.2001