RS Vwgh 1995/4/20 92/13/0076

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §271 Abs1;
BAO §292;
B-VG Art20;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Eine Präsidentenbeschwerde dient ausschließlich dazu, eine der Rechtsordnung entsprechende Rechtsfindung soweit wie möglich zu gewährleisten. Sie dient daher nicht zuletzt dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz: Es soll vermieden werden, daß das dem Verwaltungsverfahren an sich fremde Element der Weisungsfreiheit vereinzelt zu Rechtswidrigkeiten und damit zu wesentlicher Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen führen kann. Daß die Mehrzahl der Präsidentenbeschwerden zum Nachteil der Parteien erhoben wird, mag zutreffen, ist aber darauf zurückzuführen, daß Entscheidungen der Berufungssenate, durch die sich ein Abgabepflichtiger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, ohnehin von diesem vor dem VwGH angefochten werden können und auch tatsächlich angefochten werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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