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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Eine Präsidentenbeschwerde dient ausschließlich dazu, eine der Rechtsordnung entsprechende Rechtsfindung soweit wie möglich zu gewährleisten. Sie dient daher nicht zuletzt dem verfassungsgesetzlich verankerten Gleichheitsgrundsatz: Es soll vermieden werden, daß das dem Verwaltungsverfahren an sich fremde Element der Weisungsfreiheit vereinzelt zu Rechtswidrigkeiten und damit zu wesentlicher Ungleichbehandlung von Abgabepflichtigen führen kann. Daß die Mehrzahl der Präsidentenbeschwerden zum Nachteil der Parteien erhoben wird, mag zutreffen, ist aber darauf zurückzuführen, daß Entscheidungen der Berufungssenate, durch die sich ein Abgabepflichtiger in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt erachtet, ohnehin von diesem vor dem VwGH angefochten werden können und auch tatsächlich angefochten werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010