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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Umstand, daß schon früher entstandene bzw vorhanden gewesene Tatsachen oder Beweismittel durch eine später ergangene Entscheidung neu hervorgekommen sind, ist ohne Bedeutung, weil die Art und Weise, in der dem Wiederaufnahmswerber Tatsachen oder Beweismittel zur Kenntnis gelangen, für deren Eignung als Wiederaufnahmsgründe unerheblich sind. Zu prüfen ist allerdings, ob die Tatsachen
(Beweismittel) für sich allein oder iVm dem sonstigen Ergebnis des wiederaufzunehmenden Verfahrens geeignet sind, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Die in der später ergangenen Entscheidung, der die Kenntnis der Tatsachen (Beweismittel) zu verdanken ist, vorgenommene Beweiswürdigung und daraus gewonnene Sachverhaltsfeststellung stellen hingegen als nachträglich entstandene Fakten keinen Wiederaufnahmsgrund dar.
Schlagworte
Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova productaEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992130076.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2010