RS Vwgh 1995/4/20 93/06/0205

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
ROG Slbg 1992 §45 Abs10;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Anführung einer falschen Rechtslage stellt einen Begründungsmangel dar, der im Falle der Wesentlichkeit zur Aufhebung des Bescheides (hier: des Gemeindebescheides) durch die Aufsichtsbehörde zu führen hat. Im vorliegenden Fall führt der Umstand, daß die belangte Behörde - ebenso wie die Gemeindevertretung - übersehen hat, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des Becheides der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde bereits das Slbg ROG 1992 in Kraft stand, welches gemäß § 45 Abs 10 Slbg ROG 1992 auch auf bereits anhängige Verfahren gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 anzuwenden gewesen wäre, nicht zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Bf, da die Bf nicht dargetan haben, inwiefern die Gemeindebehörden bei Anwendung des § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992, der nicht nur im wesentlichen die gleichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung wie § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 enthält, sondern darüber hinaus auch noch bestimmte absolute Verbote für die Erteilung der Ausnahmebewilligung statuiert, zu einem anderen Bescheid kommen hätte können.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060205.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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