RS Vwgh 1995/4/20 93/06/0205

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1992 §24 Abs1;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/24 89/06/0013 4

Stammrechtssatz

Die Unterlassung der Beeidigung eines Sachverständigen iSd § 52 Abs 2 erster Satz AVG bedeutet zwar eine Verletzung des Gesetzes; eine Verletzung von Verfahrensvorschriften wie diese führt jedoch nur dann zu einer Aufhebung des Bescheides gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG, wenn sie auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluß sein konnte. Dies ist bei der unterlassenen Beeidigung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht der Fall (Hinweis E VS 23.6.1987, 83/05/0146, 0147, VwSlg 12492 A/1987), insbesondere wenn die Fachkenntnisse des Sachverständigen nicht in Zweifel gezogen werden (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0101).

Schlagworte

Beeidigung Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060205.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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